Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Durch den Rücktritt vom Vertrag, wird der Vertrag rückabgewickelt. Nach dem Rücktritt sind die Parteien kraft Gesetz verpflichtet, die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren (
§ 346 Abs. 1 BGB@).
b) Ein Rücktritt ist möglich, wenn ein Grund für den Rücktritt vorliegt. Ohne Grund ist ein Rücktritt nicht möglich. Verträge sind einzuhalten und so zu erfüllen, wie vereinbart.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist möglich, wenn
- sich eine Partei vertraglich ein Rücktritt vorbehalten hat oder
Haben die Parteien kein Rücktrittsrecht (
Rücktrittsvorbehalt) vereinbart, dann verbleiben den Parteien für einen Rücktritt vom Kaufvertrag die gesetzlichen Rücktrittsgründe, wie z.B. Rücktritt wegen Vertragsverletzung
Durch den
Kaufvertrag wird der Verkäufer zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (
§ 433 Abs. 1 BGB@). Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache (z.B. Sache mit
Sachmangel), liegt keine vertragsgemäße Leistung vor. Bei einer Pflichtverletzung des Verkäufers kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels regelt
§ 437 Nr. 2 BGB@. Diese kaufrechtliche Vorschrift verweist auf andere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 440, 323, 326 Abs. 5). Diese Vorschriften regeln die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist grundsätzlich erst möglich, wenn man dem Schuldner (Verkäufer) eine erfolglose Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Der Schuldner soll vor einem Vertragsrücktritt eine letzte Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Leistung erhalten. In Ausnahmefällen kann auch ohne einer vorherigen Fristsetzung zur Leistung vom Vertrag zurückgetreten werden (siehe Fristsetzung,
Rz.3).
c) Durch den Rücktritt wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die bereits erbrachten Leistungen sind zurückzugewähren (siehe Rückgewährschuldverhältnis,
Rz.6).
d) Auch wenn die Voraussetzungen eines Rücktritts vorliegen, besteht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nur, sofern der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist. Der Rücktritt wegen eines Sachmangels ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Kauf bereits kannte oder es sich um einen
Bagatellmangel handelt (s.u.Ausschluss).
e) Vom Rücktritt vom Vertrag wegen eines Sachmangels (
§ 437 Nr. 2 BGB@) ist der Widerruf der Willenserklärung zu unterscheiden (siehe Widerruf,
Rz.10).
Weiter Themen zum Rücktritt siehe unten (s.u.) in der Inhaltsübersicht.
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Rz. 2 >>