Einleitung
Im Rahmen des Abschlusses eines
Kaufvertrags kann ein Garantievertrag geschlossen werden.
Eine Garantie besteht, wenn der Garantiegeber die Garantie durch Garantieerklärung übernommen hat bzw. wenn ein Garantievertrag geschlossen wurde. Die Voraussetzungen der Garantie kann der Garantiegeber frei bestimmen, da der Garantiegeber zur Abgabe einer Garantieerklärung gegenüber dem Käufer nicht verpflichtet ist. Die Übernahme einer Garantie ist freiwillig. Die Garantie kann sich auf die Haltbarkeit einer Sache oder die Beschaffenheit einer Sache beziehen, z.B. der Verkäufer garantiert, dass die Kaufsache wasserdicht ist. Derjenige, der eine Garantie übernimmt (Garantiegeber), haftet im Garantiefall auch ohne Verschulden. Den Garantiegeber trifft eine Einstandspflicht (siehe Inhaltsübersicht, 2. Einstandspflicht).
Je nachdem, wer im Kaufrecht die Garantie gibt, wird eine Garantie als
Verkäufergarantie oder
Herstellergarantie bezeichnet.
Im Kaufrecht kann nach
§ 443 BGB@ zwischen
- der Haltbarkeitsgarantie und
- der Beschaffenheitsgarantie
unterschieden werden.
Von der Garantie, die freiwillig ist, sind die gesetzlichen
Mängelrechte zu unterscheiden. Die gesetzlichen Mängelrechte bestehen auch ohne Garantieerklärung. Sie bestehen kraft Gesetz, wenn die verkaufte Sache mangelhaft ist (vgl.
§ 437 BGB@). Die gesetzlichen Mängelrechte begründen eine gesetzliche Haftung des Verkäufers, die bei beweglichen Sachen auf zwei Jahre begrenzt ist (sog. Gewährleistungsfrist). Da eine Garantie freiwillig ist, kann der Garantiegeber die Garantiefrist selbst bestimmen. Die Garantiefrist kann länger oder kürzer sein, als die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
Im Garantiefall kann der Käufer die Ansprüche aus der Garantie oder den gesetzlichen Mängelrechten (Gewährleistungsrechten) geltend machen. Der Käufer hat ein Wahlrecht zwischen den gesetzlichen Mängelrechten und den Rechten aus der Garantie. Dem Käufer stehen unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche (gesetzlichen Mängelrechte) die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (vgl.
§ 443 Abs. 1 BGB@).
Haben Sie konkrete Fragen zum Abschluss eines Kaufvertrags oder dessen Rücktritt,
dann können Sie sich zielgerichtet
informieren (
weiter)
Haben Sie konkrete Fragen zu Leistungsstörungen im Rahmen der Vertragsabwicklung (Erfüllung) eines Kaufvertrags, dann können Sie sich zielgerichtet
informieren (
weiter)
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
Detail