Begriff und Bedeutung
Die Prokura ist eine
Vertretungsmacht, für die besondere Vorschriften gelten.
Die Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (
§ 48 Abs. 1 HGB@).
Bei der Prokura ist der Umfang der Vertretungsmacht im Außenverhältnis (Vollmacht gegenüber Dritten) gesetzlich geregelt. Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam (siehe Umfang). Dies dient der Rechtssicherheit.
Durch den Blick ins Gesetz (z.B.
§ 49 HGB@,
§ 50 HGB@) kann der Rechtsverkehr die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Prokuristen erfahren.
Der vom Vollmachtgeber eingeräumte Umfang der Vertretungsmacht (
Innenverhältnis) ist für das
Außenverhältnis ohne Bedeutung.
Überschreitet der Vertreter die vom Vollmachtgeber erhaltene Vollmacht ist das Vertretergeschäft gegenüber Dritten trotzdem wirksam, wenn es vom gesetzlichen Umfang der Vollmacht gedeckt ist.
Die Prokura ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mit gesetzlichem Umfang.
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
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