Aktienübertragung
Rz. 6
Die leichte Übertragung von Aktien ist ein wesentliches Merkmal der Aktien. Dadurch sind sie verkehrsfähig.
Die Aktie kann formlos übertragen bzw. erworben werden, also durch mündlich oder schriftliche Vereinbarung, oder im Rahmen des Computerhandels.
Nach Abschluss des Vertrags ist der Veräußerer verpflichtet die Aktie dem Erwerber zu übertragen.
Ist die Aktie in einer Urkunde verbrieft, so erfolgt die Eigentumsübertragung an der Aktie idR durch Sachübergabe nach
§ 929 ff. BGB@.
Bei Börsengeschäften befinden sich die Aktien üblicherweise in Sammelverwahrung bei einer Wertpapiersammelbank. Der Erwerber bekommt die Aktie nicht ausgehändigt, sondern erlangt mittelbaren Besitz.
Hat die Aktiengesellschaft Namensaktien ausgegeben, können diese durch Indossament übertragen werden (
§ 68 Abs. 1 AktG@). Bei Übertragung durch Indossament ist die Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschriften zu prüfen (
§ 68 Abs. 3 AktG@).
Bei Namensaktien kann die Satzung die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden (
§ 68 Abs.2 AktG@).
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