Grundkapital
Rz. 2
Die Höhe des Grundkapitals muss in Euro ausgewiesen sein (
§ 6 AktG@). Der Mindestnennbetrag ist 50.000 Euro (
§ 7 AktG@).
Bei Bareinlagen muss mindestens ein Viertel des Grundkapital eingezahlt werden (
§ 36a AktG@). Die eingezahlte Bareinlage darf nach der Einzahlung nicht mehr an den Gründer zurückbezahlt werden. Werden Einlagen zurückgewährt macht sich der Vorstand ersatzpflichtig (
§ 93 Abs. 2 AktG@).
Das Grundkapital ist in Aktien zu zerlegen. Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werde (
§ 8 Abs. 1 AktG@).
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