Begriff und Bedeutung
Durch den
Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Beförderungstermin zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern (
§ 407 Abs. 1 HGB@).
Das Frachtgeschäft (Frachtvertrag) ist alleine auf die Beförderung von Gütern gerichtet. Die Beförderung von Personen wird nicht erfasst.
Der Frachtvertrag ist u.a. beim
Versendungskauf von Bedeutung, wenn der Verkäufer einen Frachtführer mit der Beförderung des Verkaufgegenstandes beauftragt hat (Beförderungsvertrag).
Die Vorschriften des Frachtgeschäfts (§
§ 407 ff HGB@) finden auch auf den Kleingewerbetreibenden (Nichtkaufmann) Anwendung (
§ 407 Abs. 3 Satz 3 HGB@), d.h. für die Anwendung des Frachtrechts nach HGB ist unerheblich, ob es sich beim Frachtgewerbe um ein
Handelsgewerbe oder
Kleingewerbe handelt.
Die Fracht kann per Nachnahme ausgeliefert werden (siehe
Nachnahme).
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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