Einleitung
Ein
Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende
Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande.
Nicht jeder geschlossene Vertrag ist wirksam. Ein Vertrag kann wegen Sittenwidrigkeit (
§ 138 BGB@) nichtig sein.
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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