Das Urheberrecht schützt nicht jedes Werk, sondern nur Werke, die als eine persönliche geistige Schöpfung angesehen werden können (
§ 2 Abs. 2 UrhG@).
Durch die freie Benutzung eines Werkes kann ein neues Werk mit eigener
Gestaltungshöhe entstehen.
Bei der freien Benutzung eines Werkes bleiben trotz der Veränderung von Details die Wesenszüge des Originals schwach erhalten. Im Gegensatz zur
Bearbeitung bleiben die Wesenszüge nicht im Vordergrund, sondern treten in den Hintergrund und verblassen. Es entsteht ein neues Werk mit eigenen neuen Wesenszügen.
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden (
§ 24 UrhG@,
Details).
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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